Zur Aufhebung des Ablehnungsbescheides für eine vierte Windenergieanlage bei Houverath durch das OVG Münster
Die CDU Erkelenz hat die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster bedauert, den Ablehnungsbescheid des Kreises Heinsberg für die vierte Windenergieanlage bei Erkelenz-Houverath nicht zu bestätigen. In dieser Stellungnahme erklären wir, dass und warum, wir diese Entscheidung nicht nachvollziehen können.
Das Wichtigste Zusammengefasst:
- Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat entschieden, den Ablehnungsbescheid des Kreises Heinsberg für die vierte Windenergieanlage bei Erkelenz-Houverath nicht zu bestätigen.
- Die CDU Erkelenz bedauert die Entscheidung und kann sie nicht nachvollziehen
- Trotz des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) ist der gesetzliche Mindestabstand von 1.000 m für Windenergieanlagen in NRW nicht unmittelbar aufgehoben. Diese Regelung wurde durch die Vorgängerlandesregierung getroffen!
- Der CDU Erkelenz scheint es, dass eine aktuelle Gesetzeslücke oder ein laufender Prozess ausgenutzt wird, um wirtschaftliche Interessen auf Kosten der Bevölkerung durchzusetzen.
- Die Bundesregierung hat bundesweit ein 2 Prozent Flächenziel für Windenergie festgelegt. Für NRW sind 1,1 Prozent bis zum Ende 2027 und 1,8 Prozent bis zum Ende 2032 vorgeschrieben.
- Die CDU Erkelenz ist besorgt, dass durch die neue Gesetzgebung die Planungshoheit der Kommunen untergraben und der Ausbau von Windenergieanlagen auf Kosten der ländlichen Bevölkerung beschleunigt wird.
- Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) hat bereits 2022 eine Untersuchung zur Festlegung von Gunsträumen für Windenergie durchgeführt und dabei einen Mindestabstand von 720 m zur zusammenhängenden Wohnbebauung festgelegt.
- Die CDU Erkelenz wird sich weiterhin für die Interessen der Bevölkerung einsetzen und versuchen, die Errichtung einer vierten Windenergieanlage an diesem Standort zu verhindern, die zu nahe an die Ortschaft Houverath heranrückt.
Die vierte Windenergieanlage bei Houverath – Eine Frage von Gesetz und Gerechtigkeit
Die CDU Erkelenz bedauert die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster, den Ablehnungsbescheid des Kreises Heinsberg für die vierte Windenergieanlage bei Erkelenz-Houverath nicht zu bestätigen und kann diese nicht nachvollziehen. Der Kreis Heinsberg wird den Antrag für die vierte Windenergieanlage nun noch einmal prüfen und neu bescheiden.
Es ist richtig, dass das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) den Ausbau vor allem von Windenergieanlagen im überragenden öffentlichen Interesse sieht, dies bedeutet jedoch nicht, dass der gesetzlich vorgegebene 1.000 m Abstand in NRW unmittelbar aufgehoben ist. In dem hier vorliegenden Fall kann der Eindruck gewonnen werden, dass eine aktuelle Lücke in der Gesetzgebung, bzw. ein noch laufender Prozess ausgenutzt werden soll, um eigene wirtschaftliche Interessen auf dem Rücken der Bevölkerung zu realisieren. Es ist nicht hinnehmbar, dass der Abstand zur zusammenhängenden Wohnbebauung in Hückelhoven etwa 800 m beträgt, jedoch zu Houverath von unter 600 m avisiert wird. Hier muss sich zum einen die Stadt Hückelhoven, stellvertretend für alle Kommunen, die Frage nach dem Umgang mit der Bevölkerung benachbarter Kommunen gefallen lassen und zum anderen der Kreis Heinsberg die Erwartung, das aktuelles Recht auch weiter konsequent angewendet und vertreten wird, zum Schutze der Bevölkerung. Die Stadt Erkelenz aktualisiert gerade die Konzentrationszonenplanung, um der Windenergie gesteuert deutlich mehr Raum zu geben. Dies geschieht selbstverständlich in der Abwägung aller Schutzgüter.
Die Bundesregierung hat bundesweit ein 2 Prozent Flächenziel vorgegeben und im Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) festgesetzt. In diesem Gesetz werden für das Land Nordrhein-Westfalen 1,1 Prozent bis zum 31. Dezember 2027 und 1,8 Prozent bis zum 31. Dezember 2032 vorgeschrieben. Die bis zum 1. Februar 2024 in den Flächennutzungsplänen der Kommunen wirksam festgesetzten Windkonzentrationszonen werden auf die Flächenziele angerechnet werden. Per WindBG ist es ist nun Aufgabe der Länder, die Flächen zum Erreichen dieser Ziele auszuweisen und dabei eine gerechte Verteilung der Flächen zu finden. Für dieses Ziel wurden Flächenverfügbarkeiten der sechs Regierungsbezirke durch das Land Nordrhein-Westfalen festgelegt und aktuell Kriterien zur Findung und Ausweisung von Gunsträumen erarbeitet. Anzunehmen ist, dass ein Abstand von 700 m zur zusammenhängenden Wohnbebauung nicht unterschritten werden darf, um die Menschen auch weiterhin vor zu großen Lärmemissionen und Schattenschlag zu schützen.
Bis zum Erreichen des Zwischenziels von 1,1 Prozent zum 31. Dezember 2027 wurde mit dem o.g. Gesetz die den Kommunen per Grundgesetz übertragene und zugesicherte Planungshoheit (Artikel 28 Abs. 2 Grundgesetz) durch die Bundesregierung ausgehebelt, um vor allem den Ausbau von Windenergieanlagen zu fördern und zu beschleunigen. Durch die auf Grundlage des Wind-an-Land-Gesetzes geänderte Planungsdynamik im Bereich des Windenergieausbaus ist eine Situation entstanden, dass Kommunen, die über keine wirksame Konzentrationszonenplanung verfügen, bis zur Festsetzung von Gunsträumen durch die Regierungsbezirke die Wahl der Standorte für die Errichtung neuer Windenergieanlagen nicht selbst steuern können. Dazu im Stande werden diese Kommunen erst wieder sein, wenn mit Erreichen des ersten Flächenziels die Planung nach § 249 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) auf eine Positivplanung umgestellt werden kann. Hier ist demzufolge die konkurrierende Gesetzgebung zwischen Bund (Raumordnungsgesetz) und Land (Landesplanungsgesetz) gefordert, einen Rahmen zu setzen und so die Einwohnerinnen und Einwohner der Dörfer im ländlichen Raum auch weiterhin vor zu geringen Abständen von Windenergieanlagen zu schützen.
Die CDU Erkelenz ist für einen technologieoffenen Ausbau von Erneuerbarer Energien, der auch das Stromnetz sowie die Speicherkapazität des erzeugten Stroms vorsieht. Das Schutzgut Mensch darf einer Beschleunigung nicht zum Opfer fallen. Den Gesetz- und Genehmigungsbehörden, wie auch Gerichten obliegt eine große Verantwortung, den notwendig beschleunigten Ausbau an Erneuerbaren Energien nicht zu Lasten der ländlichen Bevölkerung umzusetzen. Dies gilt vor allem in einer Region, die bereits seit Jahrzehnten dem Raubbau an der Heimat ausgesetzt ist, um Strom vor allem für die umliegenden Agglomerationsräume zu erzeugen, welche sich im Gegenzug jedoch strikt gegen die Zahlung von Ausgleichszahlungen weigern. Hierdurch kann die bereits gewonnene Akzeptanz des Ausbaus in der ländlichen Bevölkerung wieder verloren gehen.
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) des Landes hat bereits im Jahr 2022 eine erste Untersuchung zur Festlegung von Gunsträumen für Windenergie durchgeführt und hierbei einen Abstand von 720 m zur zusammenhängenden Wohnbebauung angesetzt. Die Ergebnisse sind im Energieatlas des LANUV einsehbar. Der in diesem Fall angestrebte Standort wird eindeutig nicht als Gunstraum ausgewiesen, da er sich zu nah an geschlossener Wohnbebauung befindet. Die völlige Missachtung des Schutzgutes Mensch ist irritierend und inakzeptabel. In unmittelbarer Nähe des Standortes befindet sich eine Bundesautobahn (A 46) sowie eine Landstraße (L 227), welche hohe Lärmemissionen emittieren und somit bereits hohe Belastungen der Einwohnerinnen und Einwohner am Ortsrand Houverath zur Folge haben.
Der Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass vom 22. Mai 2018) des Landes Nordrhein-Westfalen hält zudem fest, dass eine Vielzahl von Einzelanlagen zu einer relevanten Erhöhung des Immissionspegels führen können, wenn diese auf einen Immissionspunkt wirken. In diesem Fall ist eine Sonderfallprüfung durchzuführen, um so eine mögliche Irrelevanz einer weiteren Anlage nachzuweisen. Die Gesamtbelastung durch die Gesamtheit der Lärmemissionsquellen darf nicht zu einer Überschreitung von mehr als 1 dB(A) der Immissionsrichtwerte führen. Entlang von Infrastrukturtrassen ist zudem zur Beurteilung der Überlagerung der Emissionen der Verkehrslärmemissionen sowie den Lärmemissionen der Windenergieanlagen eine Einzelfallbetrachtung erforderlich. Der Windenergie-Erlass stellt darüber hinaus fest, dass ein Schattenwurf von geringer Dauer zwar von den Einwohnerinnen und Einwohnern hinzunehmen ist, jedoch von einer erheblichen Belästigungswirkung ausgegangen werden kann, wenn die maximal mögliche Einwirkungsdauer mehr als 30 Stunden pro Kalenderjahr (mehr als 30 Minuten pro Tag) beträgt. Zum einen hat all dies dazu geführt, dass die drei bereits existierenden Windenergieanlagen temporär zu verschiedenen Zeiten abgeschaltet werden müssen und zum anderen wird in solch einem Fall ein Vorsorgeabstand von 1.500 m für die Bauleitplanung als Richtwert ausgewiesen.
Die CDU Erkelenz wird sich somit weiterhin für die Interessen der Einwohnerinnen und Einwohner einsetzen und versuchen, die Errichtung einer vierten Windenergieanlage an diesem Standort zu verhindern, welche noch näher an die Ortschaft Houverath rückt sowie das Schutzgut Mensch wieder in den Fokus zu rücken. Der notwendige Ausbau der Erneuerbaren Energien darf nicht auch noch zu Lasten der Menschen gehen und so gewonnene Akzeptanz verspielen.