Erkelenz, 14. Februar 2022

An den Bürgermeister der Stadt Erkelenz Herrn Stephan Muckel,

Antrag zur Änderung / Ergänzung der Hundesteuersatzung der Stadt Erkelenz

Die Verwaltung wird beauftragt, die Hundesteuersatzung im §3 um folgenden Punkt zu ändern / zu ergänzen:
„Steuerbefreiung wird auf Antrag für Hunde gewährt, die im Sinne des § 12e Abs. 3 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) dem Schutz und der Hilfe von
beeinträchtigen Personen dienen. Eine Steuerbefreiung ist nur zu gewähren, wenn die Ausbildung des Hundes zum Assistenzhund im Sinne der §§ 12f und 12g BGG
nachgewiesen werden kann.“

Begründung:
Der Deutsche Bundestag hat am 22. April 2021 mit dem Teilhabestärkungsgesetz auch gesetzliche Regelungen zu Assistenzhunden in Deutschland beschlossen. Der
Bundesrat hat dem Gesetz am 28. Mai 2021 zugestimmt. Das Gesetz ist am 1. Juli 2021 in Kraft getreten.
§ 12e Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) definiert dabei den Assistenzhund wie folgt:
„Ein Assistenzhund ist ein unter Beachtung des Tierschutzes und des individuellen Bedarfs eines Menschen mit Behinderungen speziell ausgebildeter Hund, der
aufgrund seiner Fähigkeiten und erlernten Assistenzleistungen dazu bestimmt ist, diesem Menschen die selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu
ermöglichen, zu erleichtern oder behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen.

Dies ist der Fall, wenn der Assistenzhund

  1. zusammen mit einem Menschen mit Behinderungen als Mensch-
    Assistenzhund-Gemeinschaft im Sinne des § 12g zertifiziert ist oder
  2. von einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung, einem Träger nach § 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, einem Beihilfeträger, einem Träger der Heilfürsorge oder einem privaten Versicherungsunternehmen als Hilfsmittel zur Teilhabe oder zum Behinderungsausgleich anerkannt ist oder
  3. im Ausland als Assistenzhund anerkannt ist und dessen Ausbildung den Anforderungen des § 12f Satz 2 entspricht oder
  4. zusammen mit einem Menschen mit Behinderungen als Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft vor dem 1. Juli 2021
  5. in einer den Anforderungen des § 12f Satz 2 entsprechenden Weise ausgebildet und entsprechend § 12g Satz 2 erfolgreich geprüft wurde oder
  6. sich in einer den Anforderungen des § 12f Satz 2 entsprechenden Ausbildung befunden hat und innerhalb von zwölf Monaten nach dem 1. Juli 2021 diese Ausbildung beendet und mit einer § 12g Satz 2 entsprechenden Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat.

Mit freundlichen Grüßen

Marwin Altmann

CDU-Fraktionsvorsitzender